8. Was der Beschwerdeführer gegen die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle vorbringt, ist, soweit erheblich, nicht stichhaltig. Dessen Einwände werden mit zutreffender Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid widerlegt. In erster Linie ist festzuhalten, dass nicht nur das Gutachten der Klinik Schulthess feststellt, dem Beschwerdeführer sei, bei einem Pensum von 70 %, eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit ganztägig zumutbar.