7. Die IV-Stelle bemängelt diese Invaliditätsbemessung zu Recht. Namentlich hat es die Suva unterlassen, das zumutbare Invalideneinkommen an Hand der nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 75 Erw. 3 S. 76) anwendbaren sog. Tabellenlöhne, enthalten in den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen, zu ermitteln. Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen in der Verfügung vom 20. Mai 2003 und, mit einlässlicher Begründung, im Einspracheentscheid in Anwendung der Tabellenlöhne festgesetzt.