6. Die Suva hat in Übereinstimmung mit dem von ihr eingeholten Gutachten vom 25. Februar 2000 der Schulthess Klinik, Zürich, in der Verfügung vom 11. Mai 2000 festgehalten, dem Beschwerdeführer sei eine ganztägige Beschäftigung zumutbar, bei welcher er nur die rechte Hand einsetzen müsse und bei welcher er im Ausmass von 30 % Pausen einlegen könne. Für eine leichte, der Behinderung angepasste Tätigkeit sei ein Monatseinkommen von Fr. 2'000.00 zu veranschlagen; da der Beschwerdeführer nur eine Leistung von 70 % erbringen könne, resultiere bei 13 Monatslöhnen ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 18'200.00.