5. Vorliegend ist die IV-Stelle von dem von der Suva ermittelten Invaliditätsgrad von 66,66 % abgewichen. Sie begründet dies im Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2003 damit, die Suva habe zwar den medizinischen Sachverhalt gründlich abgeklärt, nicht aber die Frage, welche Auswirkungen die medizinisch festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit haben. Die Schlussfolgerungen der Suva seien daher aus rechtlicher Sicht nicht einleuchtend.