Ein Abweichen von der Invaliditätsschätzung einer andern Sozialversicherung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht (BGE 127 V 129 S. 135 Erw. 4d) oder wenn der andere Sozialversicherungsträger unzureichende Abklärungen getroffen hat (BGE 126 V 288 S. 293 Erw. 2d).