4. Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit jenem in der Unfallversicherung grundsätzlich überein. Deshalb muss die Schätzung der Invalidität, obwohl sie für jede Sozialversicherung selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis führen. Ein Abweichen von der Invaliditätsschätzung einer andern Sozialversicherung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht (BGE 127 V 129 S. 135 Erw.