Diese Rechtsprechung ist seit dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 auf alle Fälle anwendbar, in welchen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen eine Verfügung Einsprache erhoben werden kann und demzufolge diese Einspracheentscheide Anfechtungsobjekt im kantonalen Beschwerdeverfahren bilden (Art. 56 Abs. 1 ATSG; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 489 Rz 20).