3. Nach der Rechtsprechung zum UVG, welches schon vor dem Inkrafttreten des ATSG das Einspracheverfahren kannte, wurde bei der gerichtlichen Beurteilung einer Streitsache in zeitlicher Hinsicht auf jene Verhältnisse abgestellt, die bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides eingetreten waren, und zwar ungeachtet dessen, ob mit dem Einspracheentscheid die Verfügung abgeändert, aufgehoben oder bestätigt wurde (BGE 116 V 246 Erw. 1a S. 248; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Diese Rechtsprechung ist seit dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 auf alle Fälle anwendbar, in welchen gemäss Art.