Dieser Standpunkt der IV- Stelle ist richtig; insoweit ist der Einspracheentscheid zu bestätigen. Im Übrigen weist die IV-Stelle zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer jederzeit – und unabhängig vom vorliegenden Rechtsmittelverfahren – das Recht hat, der IV-Stelle Anträge im Hinblick auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu unterbreiten, über welche die IV-Stelle mittels wiederum anfechtbarer Verfügung zu entscheiden hätte. Im vorliegenden Verfahren ist somit einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.