1. Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 20. Mai 2003 nur über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente entschieden. Auf den von diesem in der Einsprache vom 26. Mai 2003 (ergänzt mit Eingabe vom 8. Juli 2003) gestellten Antrag um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen ist die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 2. September 2003 nicht eingetreten mit der Begründung, die Eingliederungsmassnahmen seien nicht Gegenstand der Verfügung vom 20. Mai 2003 gewesen und könnten daher nicht Streitgegenstand im Einspracheverfahren bilden. Dieser Standpunkt der IV- Stelle ist richtig;