6. Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2003 auf Abweisung der Beschwerde. Die Invaliditätsbemessung der Suva vermöge aus rechtlicher Sicht nicht zu überzeugen, die IV-Stelle sei deshalb nicht daran gebunden. Auf das Begehren um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei nicht einzutreten, da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides gebildet hätten. Das Gericht zieht in Erwägung: