{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-120_2003-11-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_120_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2f8321df31a6ae885ad7b07ce5b6738df50714da70cd77bf00feb27229b4a3141ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2f8321df31a6ae885ad7b07ce5b6738df50714da70cd77bf00feb27229b4a3141ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_120", "Checksum": "bc0a46778505a2af77f17d2e7cc2c359"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.11.2003 S 2003 120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 21.11.2003 S 2003 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leistungen nach IVG | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:51", "Checksum": "88c32f8a01cacbe6d8d1b9872cf75e48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.11.2003 S 2003 120\nRegeste:\nLeistungen nach IVG | Invalidenversicherung\n\n3. Nach der Rechtsprechung zum UVG, welches schon vor dem Inkrafttreten\ndes ATSG das Einspracheverfahren kannte, wurde bei der gerichtlichen\nBeurteilung einer Streitsache in zeitlicher Hinsicht auf jene Verhältnisse\nabgestellt, die bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides\neingetreten waren, und zwar ungeachtet dessen, ob mit dem\nEinspracheentscheid die Verfügung abgeändert, aufgehoben oder bestätigt\nwurde (BGE 116 V 246 Erw. 1a S. 248; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Diese\nRechtsprechung ist seit dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 auf\nalle Fälle anwendbar, in welchen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen eine\nVerfügung Einsprache erhoben werden kann und demzufolge diese\nEinspracheentscheide Anfechtungsobjekt im kantonalen\nBeschwerdeverfahren bilden (Art. 56 Abs. 1 ATSG; Thomas Locher,\nGrundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 489 Rz 20).\n\n4. Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit jenem in der\nUnfallversicherung grundsätzlich überein. Deshalb muss die Schätzung der\nInvalidität, obwohl sie für jede Sozialversicherung selbständig vorzunehmen\nist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben\nErgebnis führen. Ein Abweichen von der Invaliditätsschätzung einer andern\nSozialversicherung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn ihr ein\nRechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt,\nwenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht (BGE 127 V 129 S. 135\nErw. 4d) oder wenn der andere Sozialversicherungsträger unzureichende\nAbklärungen getroffen hat (BGE 126 V 288 S. 293 Erw. 2d).\n\n5. Vorliegend ist die IV-Stelle von dem von der Suva ermittelten Invaliditätsgrad\nvon 66,66 % abgewichen. Sie begründet dies im Einspracheentscheid und in\nder Vernehmlassung vom 20. Oktober 2003 damit, die Suva habe zwar den\nmedizinischen Sachverhalt gründlich abgeklärt, nicht aber die Frage, welche\nAuswirkungen die medizinisch festgestellte Einschränkung der\nArbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit haben. Die Schlussfolgerungen der\nSuva seien daher aus rechtlicher Sicht nicht einleuchtend.\n\n6. Die Suva hat in Übereinstimmung mit dem von ihr eingeholten Gutachten vom\n25. Februar 2000 der Schulthess Klinik, Zürich, in der Verfügung vom 11. Mai\n2000 festgehalten, dem Beschwerdeführer sei eine ganztägige Beschäftigung\nzumutbar, bei welcher er nur die rechte Hand einsetzen müsse und bei\nwelcher er im Ausmass von 30 % Pausen einlegen könne. Für eine leichte,\nder Behinderung angepasste Tätigkeit sei ein Monatseinkommen von Fr.\n2'000.00 zu veranschlagen; da der Beschwerdeführer nur eine Leistung von\n70 % erbringen könne, resultiere bei 13 Monatslöhnen ein jährliches\nhypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 18'200.00. Dies ergebe bei\neinem Valideneinkommen von Fr. 54'000.00 einen Minderverdienst von etwa\nzwei Dritteln.\n\n7. Die IV-Stelle bemängelt diese Invaliditätsbemessung zu Recht. Namentlich\nhat es die Suva unterlassen, das zumutbare Invalideneinkommen an Hand\nder nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 75 Erw. 3 S. 76) anwendbaren sog.\nTabellenlöhne, enthalten in den vom Bundesamt für Statistik\nherausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen, zu ermitteln.\nDie IV-Stelle hat das Invalideneinkommen in der Verfügung vom 20. Mai 2003\nund, mit einlässlicher Begründung, im Einspracheentscheid in Anwendung\nder Tabellenlöhne festgesetzt. Es resultierte ein Invalideneinkommen von Fr.\n40'720.35, was im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 56'486.30\neine Invalidität von 27,94 % ergibt. Im Lichte dieses Wertes hat die IV-Stelle\nzu Recht nicht auf den von der Suva ohne sachlich nachvollziehbare\nBegründung auf 66,66 % festgesetzten Invaliditätsgrad abgestellt.\n\n8. Was der Beschwerdeführer gegen die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle\nvorbringt, ist, soweit erheblich, nicht stichhaltig. Dessen Einwände werden mit\nzutreffender Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid widerlegt.\nIn erster Linie ist festzuhalten, dass nicht nur das Gutachten der Klinik\nSchulthess feststellt, dem Beschwerdeführer sei, bei einem Pensum von 70\n%, eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit ganztägig zumutbar. Auch\ngemäss Bericht des Kreisarztes über die Abschlussuntersuchung vom 19.\nAugust 1999 kann der Beschwerdeführer einer ganztägigen Beschäftigung in\neiner Fabrik oder in einem Industriebetrieb nachgehen, bei welcher er nur den\nrechten Arm bzw. die rechte Hand einsetzen muss. Und auch das Gutachten\nder MEDAS, welches auf einer polydisziplinären Abklärung beruht, hält eine\nleichte, vorwiegend sitzende, den Einsatz des rechten Armes erfordernde\nBeschäftigung für vollzeitig zumutbar, wobei zeitweilig Arbeitspausen\neingeschaltet werden müssten, weshalb die Arbeitsfähigkeit 70 % betrage.\nDie IV-Stelle hat zu Recht schwergewichtig auf das MEDAS-Gutachten\nabgestellt, welches die von der Rechtsprechung für die Beweiskraft von durch\nSpezialärzte erstattete Gutachten formulierten Voraussetzungen (BGE 122 V\n157 Erw. 1c S. 160) erfüllt. Angesichts der übereinstimmenden Aussagen im\nMEDAS-Gutachten und in den weiteren massgeblichen medizinischen\nBerichten besteht kein Anlass zur Einholung eines medizinischen\nObergutachtens. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.\n\n9. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Der obsiegenden IV-Stelle\nsteht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.\n\n"}