{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-120_2003-11-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_120_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2f8321df31a6ae885ad7b07ce5b6738df50714da70cd77bf00feb27229b4a3141ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2f8321df31a6ae885ad7b07ce5b6738df50714da70cd77bf00feb27229b4a3141ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_120", "Checksum": "bc0a46778505a2af77f17d2e7cc2c359"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.11.2003 S 2003 120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 21.11.2003 S 2003 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Dezember 1998 operativen Eingriffen\nim Krankenhaus unterziehen. Auf den 30. November 1998 kündigte die … AG\ndas Anstellungsverhältnis. Seither geht … keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.\n\n2. Die Suva, bei welcher … gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit\nversichert war, sprach diesem mit Verfügung vom 11. Mai 2000 eine\nInvalidenrente auf der Basis einer Invalidität von 66,66 % zu.\n\n3. Am 3. Juni 1999 meldete sich … bei der Invalidenversicherung zum\nLeistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden nahm die\nUnterlagen der Suva zu den Akten und veranlasste zusätzliche Abklärungen.\nMit Vorbescheid vom 30. Januar 2001 eröffnete sie dem Versicherten, sie\nhabe einen Invaliditätsgrad von 32 % ermittelt, weshalb sein Begehren um\nZusprechung einer Invalidenrente abgelehnt werden müsse. In der Folge\nnahm die IV-Stelle ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der\nMedizinischen Abklärungsstation des Inselspitals Bern (MEDAS) zu den\nAkten und erliess am 20. Mai 2003 eine Verfügung, gemäss welcher der\nInvaliditätsgrad des Versicherten 27,94 % beträgt, weshalb keine\nInvalidenrente zugesprochen werden könne.\n4. … erhob am 26. Mai 2003 Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Mai 2003.\nEr beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, zudem die\nGewährung von beruflichen Massnahmen. Die IV-Stelle wies die Einsprache\nmit Entscheid vom 2. September 2003 ab, wobei sie auf das Begehren um\nGewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht eintrat mit der\nBegründung, diese hätten nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung\ngebildet.\n\n5. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2003 erhebt … mit\nEingabe vom 24. September 2003 Beschwerde mit dem Begehren um\nZusprechung einer ganzen Invalidenrente. Eventuell sei die Sache zur\nNeubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, und es seien ihm berufliche\nMassnahmen in einer BEFAS zu gewähren. Subeventuell sei eine erneute\nmedizinische Abklärung im Sinne einer Oberexpertise in Auftrag zu geben.\nDie IV-Stelle sei an den von der Suva ermittelten Invaliditätsgrad von 66,66 %\ngebunden, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente zustehe.\n\n6. Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2003 auf\nAbweisung der Beschwerde. Die Invaliditätsbemessung der Suva vermöge\naus rechtlicher Sicht nicht zu überzeugen, die IV-Stelle sei deshalb nicht\ndaran gebunden. Auf das Begehren um Gewährung beruflicher\nEingliederungsmassnahmen sei nicht einzutreten, da diese nicht Gegenstand\ndes angefochtenen Einspracheentscheides gebildet hätten.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 20. Mai 2003 nur über den vom\nBeschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente\nentschieden. Auf den von diesem in der Einsprache vom 26. Mai 2003\n(ergänzt mit Eingabe vom 8. Juli 2003) gestellten Antrag um Gewährung\nberuflicher Eingliederungsmassnahmen ist die IV-Stelle im\nEinspracheentscheid vom 2. September 2003 nicht eingetreten mit der\nBegründung, die Eingliederungsmassnahmen seien nicht Gegenstand der\nVerfügung vom 20. Mai 2003 gewesen und könnten daher nicht\nStreitgegenstand im Einspracheverfahren bilden. Dieser Standpunkt der IV-\nStelle ist richtig; insoweit ist der Einspracheentscheid zu bestätigen. Im\nÜbrigen weist die IV-Stelle zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer\njederzeit – und unabhängig vom vorliegenden Rechtsmittelverfahren – das\nRecht hat, der IV-Stelle Anträge im Hinblick auf berufliche\nEingliederungsmassnahmen zu unterbreiten, über welche die IV-Stelle mittels\nwiederum anfechtbarer Verfügung zu entscheiden hätte. Im vorliegenden\nVerfahren ist somit einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf\neine Invalidenrente hat.\n\n2. Da der angefochtene Einspracheentscheid am 2. September 2003 erging, ist\nim vorliegenden Verfahren das IVG in der vom 1. Januar 2003 (Inkrafttreten\nATSG) bis 31. Dezember 2003 (Inkrafttreten 4. IV-Revision am 1. Januar\n2004) gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 129 V 1 Erw. 1.2 S. 4).\n\n"}