In der Tat finden sich keine konkreten Hinweise darauf, dass der Versicherte am 23. September 2002 eine Muskel- oder Bänderzerrung erlitten hat. Er ging damals nicht zum Arzt, hat keine Unfallmeldung erstattet (wozu er nach Art 45 UVG verpflichtet gewesen wäre, sofern er den Eindruck hatte, eine Körperschädigung erlitten zu haben), war nie arbeitsunfähig und hat gemäss seiner schriftlichen Darstellung vom 19. März 2003 nach dem fraglichen Smash "weitere Volleyballspiele" ausgetragen.