5. Zu prüfen ist weiter, ob vorliegend mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 Erw. 5b S. 360) nachgewiesen ist, dass das Ereignis vom 23. September 2002 kausal war für die ab 31. Januar 2003 durchgeführten Therapien. Die ÖKK stellt in der Beschwerdeschrift zu Recht fest, dass eine Frozen shoulder nicht nur Folge eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung sein, sondern auch andere Ursachen haben kann. Unter Hinweis auf ein Arztzeugnis von Dr. med.