Versicherungsgerichts vom 23. September 2003, Erw. 2). 4. Damit ein unfallähnliches Ereignis anzunehmen ist, muss insbesondere das zum Unfallbegriff gehörende Tatbestandsmerkmal der schädigenden Einwirkung eines äusseren Faktors auf den menschlichen Körper erfüllt sein. Verlangt ist ein Geschehen, dem ein gewisses gesteigertes Schädigungspotential innewohnt, was bei vielen sportlichen Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 466 Erw. 4 S. 468). Vorliegend ist dieses Erfordernis der Einwirkung eines äusseren Faktors erfüllt;