3. Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts ist auf eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu schliessen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssen alle Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) erfüllt sein (unfallähnliches Ereignis); es muss eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV enthaltenen Körperschädigungen vorliegen; zwischen dieser Körperschädigung und dem unfallähnlichen Ereignis muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 129 V 466; Urteil U 221/02 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 23. September 2003, Erw. 2).