5. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2003 schliesst die … auf Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Auffassung der ÖKK liege keine der in Art. 9 Abs. UVV abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen vor, weshalb keine Leistungspflicht des Unfallversicherers bestehe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die ÖKK als Kranken- oder die … als Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden des Versicherten zu erbringen hat.