Nachdem die … eine Rechnung der den Versicherten behandelnden Physiotherapeutin erhalten hatte, teilte sie jenem mit Brief vom 25. März 2003 mit, sie könne keine Versicherungsleistungen erbringen, da weder Folgen eines Unfalls noch einer unfallähnlichen Körperschädigung vorlägen. Diesen Bescheid bestätigte die … mit Verfügung vom 9. April 2003, worauf sowohl der Versicherte als auch die ÖKK Einsprache erhoben mit dem sinngemässen Begehren, das Leiden des Versicherten sei als Unfallfolge oder als unfallähnliche Körperschädigung anzuerkennen. Die … wies die Einsprachen mit Entscheid vom 9. Juli 2003 ab.