{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-112_2003-11-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_112_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc92309610e07f925266ebe83c29933c77be3bd3289628623a3993718fc3c72d81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc92309610e07f925266ebe83c29933c77be3bd3289628623a3993718fc3c72d81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_112", "Checksum": "da216dd50c2941b2d00fd20b04e533c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.11.2003 S 2003 112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 21.11.2003 S 2003 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:26:11", "Checksum": "cd3817a1f33b295b28ad8cfe099a2510", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.11.2003 S 2003 112\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung\n\n6. Die … hält der Darstellung der ÖKK entgegen, dass die Frozen shoulder\nmöglicherweise, aber eben nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf\nden am 23. September 2002 gespielten Smash zurückzuführen sei. In der Tat\nfinden sich keine konkreten Hinweise darauf, dass der Versicherte am 23.\nSeptember 2002 eine Muskel- oder Bänderzerrung erlitten hat. Er ging damals\nnicht zum Arzt, hat keine Unfallmeldung erstattet (wozu er nach Art 45 UVG\nverpflichtet gewesen wäre, sofern er den Eindruck hatte, eine\nKörperschädigung erlitten zu haben), war nie arbeitsunfähig und hat gemäss\nseiner schriftlichen Darstellung vom 19. März 2003 nach dem fraglichen\nSmash \"weitere Volleyballspiele\" ausgetragen. Unter diesen Umständen ist\nein Kausalzusammenhang zwischen dem Smash vom 23. September 2002\nund der Frozen shoulder zwar möglich, aber nicht überwiegend\nwahrscheinlich.\n\n7. Da somit eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist, um auf eine unfallähnliche\nKörperschädigung zu schliessen, was bedeutet, dass der angefochtene\nEinspracheentscheid zu bestätigen ist, kann offen bleiben, ob die Frozen\nshoulder der Folgezustand einer in Art. 9 Abs. 2 UVV angeführten\nKöperschädigung ist.\n\n8. Das Verfahren ist kostenlos. Der obsiegenden … steht praxisgemäss keine\nParteientschädigung zu.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}