{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-112_2003-11-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_112_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc92309610e07f925266ebe83c29933c77be3bd3289628623a3993718fc3c72d81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc92309610e07f925266ebe83c29933c77be3bd3289628623a3993718fc3c72d81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_112", "Checksum": "da216dd50c2941b2d00fd20b04e533c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.11.2003 S 2003 112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 21.11.2003 S 2003 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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September 2002 schlug … beim Volleyballspielen einen Smash,\nwelcher – nach der späteren Darstellung des Versicherten – einen Schmerz\nin der rechten Schulter und im rechten Oberarm auslöste. Er begab sich am\n31. Januar 2003 in die Sprechstunde von Dr. med. …, welcher eine\n\"Posttraumatische Frouzen shoulder rechts\" diagnostizierte (Arztzeugnis\nUVG vom 13. März 2003).\n\n3. Die Arbeitgeberin des Versicherten reichte der … am 27. Februar 2003 eine\nBagatellunfall-Meldung ein. Nachdem die … eine Rechnung der den\nVersicherten behandelnden Physiotherapeutin erhalten hatte, teilte sie jenem\nmit Brief vom 25. März 2003 mit, sie könne keine Versicherungsleistungen\nerbringen, da weder Folgen eines Unfalls noch einer unfallähnlichen\nKörperschädigung vorlägen. Diesen Bescheid bestätigte die … mit Verfügung\nvom 9. April 2003, worauf sowohl der Versicherte als auch die ÖKK\nEinsprache erhoben mit dem sinngemässen Begehren, das Leiden des\nVersicherten sei als Unfallfolge oder als unfallähnliche Körperschädigung\nanzuerkennen. Die … wies die Einsprachen mit Entscheid vom 9. Juli 2003\nab.\n4. Gegen diesen Entscheid erhebt die ÖKK mit Eingabe vom 12. September\n2003 Beschwerde mit dem Begehren, es seien \"für die gemeldeten\nSchulterbeschwerden (\"Frozen shoulder\") des Versicherten … die\ngesetzlichen Leistungen aus UVG zu erbringen.\" Zwar habe sich am 23.\nSeptember 2002 kein Unfall im Rechtssinn ereignet, indessen liege eine\nunfallähnliche Körperschädigung vor.\n\n5. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2003 schliesst die … auf Abweisung\nder Beschwerde. Entgegen der Auffassung der ÖKK liege keine der in Art. 9\nAbs. UVV abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen\nvor, weshalb keine Leistungspflicht des Unfallversicherers bestehe.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Streitig und zu prüfen ist, ob die ÖKK als Kranken- oder die … als\nUnfallversicherer die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit den\nSchulterbeschwerden des Versicherten zu erbringen hat.\n\n2. Nachdem sich die ÖKK zu Recht dem Standpunkt der …, es habe sich beim\nEreignis vom 23. September 2002 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4\nATSG gehandelt, angeschlossen hat, ist einzig zu prüfen, ob eine\nunfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt\n\n3. Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts ist auf eine\nunfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu\nschliessen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: Mit\nAusnahme der Ungewöhnlichkeit müssen alle Tatbestandsmerkmale des\nUnfallbegriffs (Art. 4 ATSG) erfüllt sein (unfallähnliches Ereignis); es muss\neine der in Art. 9 Abs. 2 UVV enthaltenen Körperschädigungen vorliegen;\nzwischen dieser Körperschädigung und dem unfallähnlichen Ereignis muss\nein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 129 V 466; Urteil U 221/02 des\nEidg. Versicherungsgerichts vom 23. September 2003, Erw. 2).\n4. Damit ein unfallähnliches Ereignis anzunehmen ist, muss insbesondere das\nzum Unfallbegriff gehörende Tatbestandsmerkmal der schädigenden\nEinwirkung eines äusseren Faktors auf den menschlichen Körper erfüllt sein.\nVerlangt ist ein Geschehen, dem ein gewisses gesteigertes\nSchädigungspotential innewohnt, was bei vielen sportlichen Betätigungen\nzutreffen kann (BGE 129 V 466 Erw. 4 S. 468). Vorliegend ist dieses\nErfordernis der Einwirkung eines äusseren Faktors erfüllt; im Gegensatz zu\nden alltäglichen Lebensverrichtungen besteht bei der Ausführung eines\nSmash im Volleyball durchaus ein erhöhtes Schädigungspotential.\n\n5. Zu prüfen ist weiter, ob vorliegend mit dem im Sozialversicherungsrecht\nerforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126\nV 353 Erw. 5b S. 360) nachgewiesen ist, dass das Ereignis vom 23.\nSeptember 2002 kausal war für die ab 31. Januar 2003 durchgeführten\nTherapien. Die ÖKK stellt in der Beschwerdeschrift zu Recht fest, dass eine\nFrozen shoulder nicht nur Folge eines Unfalls oder einer unfallähnlichen\nKörperschädigung sein, sondern auch andere Ursachen haben kann. Unter\nHinweis auf ein Arztzeugnis von Dr. med. … vom 24. April 2003 sowie die\nStellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. … vom 30. Juli 2003 vertritt\nsie indessen den Standpunkt, dass vorliegend das Ereignis vom 23.\nSeptember 2002 kausal war für die Frozen shoulder. Im erwähnten Zeugnis\nstellt Dr. … fest, die Frozen shoulder stelle einen posttraumatischen Zustand\ndar und sei \"mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Zerrung der Bänder\nund Muskulatur, entstanden während des Volleyballspiels, zurückzuführen.\"\nUnd Dr. med. … legt dar, der Versicherte habe unmittelbar nach dem\nfraglichen Smash Schmerzen verspürt, was eine \"anatomische entstandene\nSchädigung\" des Schultergelenks dokumentiere; die Frozen shoulder bilde\nden Folgezustand dieser Schädigung.\n\n"}