1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 28. März 2003 und der Einspracheentscheid vom 13. August 2003 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 1'000.00 zu entschädigen.