Urteil U 101/00 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 26. Juli 2002, Erw. 2c). 9. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise, da sein Hauptbegehren abgelehnt, die Sache aber zu neuer Beurteilung an die IV- Stelle zurückgewiesen wird; es steht ihm daher eine reduzierte Entschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: