8. Im Hinblick auf die Durchführung des Einkommensvergleichs nach der allgemeinen Methode ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung nicht angängig ist, vom Tabellenlohn pauschal einen Abzug von 25 % vorzunehmen. Vielmehr sind sämtliche persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) zu beurteilen; der maximale Abzug von 25 % ist nur gerechtfertigt, wenn mehrere der genannten Abzugsgründe vorliegen (BGE 125 V 75 Erw. 5b S. 79; Urteil U 101/00 des Eidg.