Vorliegend ist aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich, weshalb der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nicht nach der allgemeinen Methode bemessen werden sollte. Sowohl das hypothetische Validen- als auch das hypothetische Invalideneinkommen lassen sich ohne unverhältnismässigen Aufwand ermitteln; ersteres insbesondere auf Grund zuverlässiger Angaben des letzten Arbeitgebers des Beschwerdeführers, letzteres unter Beizug sog. Tabellenlöhne (siehe zu diesen BGE 126 V 75 Erw. 3b/bb S 76) und gestützt auf Stellungnahmen von Seiten der Ärzte und Ärztinnen sowie des Berufsberaters oder der Berufsberaterin (Erw. 4 hievor).