Ein solches Vorgehen ist mit der unter Erwägung 3 hievor dargestellten Rechtsprechung nicht vereinbar. Wenn die IV-Stelle zum Schluss kommt, in einem bestimmten Fall sei der Invaliditätsgrad einer erwerbstätigen Person ausnahmsweise nicht nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen, muss sie dartun, weshalb die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anwendung der Methode des Schätzungsvergleichs erfüllt sind. Vorliegend ist aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich, weshalb der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nicht nach der allgemeinen Methode bemessen werden sollte.