Die IV-Stelle hat also das Valideneinkommen, dessen möglichst genaue ziffernmässige Festsetzung nach ihrer Auffassung vorliegend für die Festsetzung des Invaliditätsgrades nicht erforderlich ist, mit 100 % bewertet und den Invaliditätsgrad bemessen, indem sie das Invalideneinkommen auf 50 % des Valideneinkommens veranschlagt und den so gewonnen Invaliditätsgrad von 50 % um 25 % erhöht hat (Leidens- und Teilzeitabzug). Dieses Vorgehen entspricht der unter Erwägung 3 hievor beschriebenen Methode des Prozentvergleichs.