Denn der Grad der Arbeitsunfähigkeit belaufe sich in jedem Fall auf 50 %, und wenn ein "Leidensbzw. Teilzeitabzug" von 25 % gewährt werde, resultiere ein Invaliditätsgrad von 62,5 % (S. 9 der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2003). Die IV-Stelle hat also das Valideneinkommen, dessen möglichst genaue ziffernmässige Festsetzung nach ihrer Auffassung vorliegend für die Festsetzung des Invaliditätsgrades nicht erforderlich ist, mit 100 % bewertet und den Invaliditätsgrad bemessen, indem sie das Invalideneinkommen auf 50 % des Valideneinkommens veranschlagt und den so gewonnen Invaliditätsgrad von 50 % um 25 % erhöht hat (Leidens- und Teilzeitabzug).