29. August 2001) davon aus, das hypothetische Valideneinkommen betrage Fr. 139'917.00 (S. 4 letzter Absatz des angefochtenen Entscheids, S. 4 der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2003), erklärt aber, dass der Invaliditätsgrad der gleiche bliebe, wenn das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Invalideneinkommen von Fr. 159'798.00 oder irgend ein Valideneinkommen angenommen würde. Denn der Grad der Arbeitsunfähigkeit belaufe sich in jedem Fall auf 50 %, und wenn ein "Leidensbzw. Teilzeitabzug" von 25 % gewährt werde, resultiere ein Invaliditätsgrad von 62,5 % (S. 9 der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2003).