5. Die IV-Stelle hat vorliegend auf die Ermittlung der hypothetischen Einkommen, insbesondere des hypothetischen Invalideneinkommens, verzichtet. Sie geht zwar auf Grund einer Angabe im Arbeitgeber- Fragenbogen (dat. 29. August 2001) davon aus, das hypothetische Valideneinkommen betrage Fr. 139'917.00 (S. 4 letzter Absatz des angefochtenen Entscheids, S. 4 der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2003), erklärt aber, dass der Invaliditätsgrad der gleiche bliebe, wenn das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Invalideneinkommen von Fr. 159'798.00 oder irgend ein Valideneinkommen angenommen würde.