Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (etwa ob die versicherte Person sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen, vollschichtig oder teilzeitlich arbeiten kann, ob sie fähig ist, Lasten zu heben und zu tragen usw.). Aufgabe des Berufsberaters oder der Berufsberaterin ist es sodann, auf Grund der ärztlichen Angaben zu entscheiden, welche konkreten Tätigkeiten der versicherten Person zumutbar sind (BGE 114 V 310 Erw. 3c S. 314, 107 V 17 Erw. 2b S. 20; AHI 1997 S. 120 Erw. 1; Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 227 f.).