3. Der Invaliditätsgrad Erwerbstätiger wird nach Methode des Einkommensvergleichs ermittelt (Art. 16 ATSG). Nach der in der Regel anwendbaren allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs sind die Vergleichseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln und einander gegenüberzustellen; aus der Einkommensdifferenz lässt sich sodann der Invaliditätsgrad bestimmen.