5. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2003 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde. Der medizinische Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Informatics Manager eine funktionelle Einschränkung von 50 % erfahren, woraus unter Mitberücksichtigung eines Leidensabzuges von 25 % unabhängig von der Höhe des Valideneinkommens ein Invaliditätsgrad von 62,5 % resultiere. Das Gericht zieht in Erwägung: