{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-110_2004-11-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_110_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf079ec47cca06e946977a222d011fa600160bf5fc15e7bb77acb185f1c2e4b7041ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf079ec47cca06e946977a222d011fa600160bf5fc15e7bb77acb185f1c2e4b7041ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_110", "Checksum": "64549d51643283a99c0260deb427b1c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.11.2004 S 2003 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 21.11.2004 S 2003 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:59", "Checksum": "394b7021c96fda2acf12fd7c14d80e11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.11.2004 S 2003 110\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\n7. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen\nist. Diese wird, um den Einkommensvergleich nach der allgemeinen Methode\nsachgerecht durchführen zu können, ergänzende Abklärungen treffen.\nNamentlich muss der Arbeitgeber-Fragebogen (dat. 29. August 2001) von der\n… neu ausgefüllt werden; dabei sind auch die für die Invaliditätsbemessung\nwichtigen Fragen 11 bis 21 zu beantworten; die … hat dies am 29. August\n2001 grösstenteils unterlassen und teilweise nicht nachvollziehbare\nAntworten gegeben (Fragen 16 und 21). Auch die medizinischen Abklärungen\nsind zu ergänzen. Die Anamnese ist – unter Beizug des von der … vollständig\nauszufüllenden Arbeitgeber-Fragebogens – zu vervollständigen und zu\npräzisieren (Welches waren die Gründe für die Pensionierung auf 31.\nDezember 1999, welche Rolle spielten die Gesundheitsprobleme des\nBeschwerdeführers? Welche Arbeiten verrichtete der Beschwerdeführer nach\nder Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der … am 1. Juli 1996, welche\nArbeitsunterbrüche hatte er bis zur Pensionierung am 31. Dezember 1999?),\nzudem sind die Antworten im Gutachten des Kantonsspitals Chur vom 31.\nDezember 2001 nicht durchwegs eindeutig: Kann der Beschwerdeführer\nwährend vier Stunden pro Tag mit Unterbrüchen am Computer arbeiten, oder\nkann er während acht Stunden arbeiten, muss aber viele Pausen einlegen,\nweshalb die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit 50 % beträgt\n(Antworten auf Fragen 2.2 und 2.3)? Welche Bedingungen müssen\nArbeitsplätze in allfälligen Verweisungstätigkeiten erfüllen, und in welchem\nzeitlichen Ausmass sind solche Tätigkeiten zumutbar (Antworten auf Fragen\n3.1 und 3.2)?\n\n8. Im Hinblick auf die Durchführung des Einkommensvergleichs nach der\nallgemeinen Methode ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es nach der\nRechtsprechung nicht angängig ist, vom Tabellenlohn pauschal einen Abzug\nvon 25 % vorzunehmen. Vielmehr sind sämtliche persönlichen und\nberuflichen Umstände des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte\nEinschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie,\nBeschäftigungsgrad) zu beurteilen; der maximale Abzug von 25 % ist nur\ngerechtfertigt, wenn mehrere der genannten Abzugsgründe vorliegen (BGE\n125 V 75 Erw. 5b S. 79; Urteil U 101/00 des Eidg. Versicherungsgerichts vom\n26. Juli 2002, Erw. 2c).\n\n9. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerde\nführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g\nATSG). Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise, da sein\nHauptbegehren abgelehnt, die Sache aber zu neuer Beurteilung an die IV-\nStelle zurückgewiesen wird; es steht ihm daher eine reduzierte Entschädigung\nzu.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom\n28. März 2003 und der Einspracheentscheid vom 13. August 2003\naufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Graubünden\nzurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.\n\n2. Das Verfahren ist kostenlos.\n3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat den Beschwerdeführer\naussergerichtlich mit Fr. 1'000.00 zu entschädigen.\n"}