{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-110_2004-11-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_110_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf079ec47cca06e946977a222d011fa600160bf5fc15e7bb77acb185f1c2e4b7041ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf079ec47cca06e946977a222d011fa600160bf5fc15e7bb77acb185f1c2e4b7041ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_110", "Checksum": "64549d51643283a99c0260deb427b1c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.11.2004 S 2003 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 21.11.2004 S 2003 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des\nEinkommensvergleichs ist es Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen, den\nGesundheitszustand (Befund, Diagnose) der versicherten Person zu\nbeurteilen und festzustellen, inwiefern diese in ihren körperlichen oder\ngeistigen Funktionen – allenfalls nach Durchführung medizinischer\nEingliederungsmassnahmen – durch das Leiden eingeschränkt ist; dabei\näussern sich die Ärzte und Ärztinnen vor allem zu jenen Funktionen, welche\nfür die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden\nArbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (etwa ob die\nversicherte Person sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten\nRäumen, vollschichtig oder teilzeitlich arbeiten kann, ob sie fähig ist, Lasten\nzu heben und zu tragen usw.). Aufgabe des Berufsberaters oder der\nBerufsberaterin ist es sodann, auf Grund der ärztlichen Angaben zu\nentscheiden, welche konkreten Tätigkeiten der versicherten Person zumutbar\nsind (BGE 114 V 310 Erw. 3c S. 314, 107 V 17 Erw. 2b S. 20; AHI 1997 S.\n120 Erw. 1; Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum\nIVG, Zürich 1997, S. 227 f.).\n\n5. Die IV-Stelle hat vorliegend auf die Ermittlung der hypothetischen\nEinkommen, insbesondere des hypothetischen Invalideneinkommens,\nverzichtet. Sie geht zwar auf Grund einer Angabe im Arbeitgeber-\nFragenbogen (dat. 29. August 2001) davon aus, das hypothetische\nValideneinkommen betrage Fr. 139'917.00 (S. 4 letzter Absatz des\nangefochtenen Entscheids, S. 4 der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2003),\nerklärt aber, dass der Invaliditätsgrad der gleiche bliebe, wenn das vom\nBeschwerdeführer geltend gemachte Invalideneinkommen von Fr. 159'798.00\noder irgend ein Valideneinkommen angenommen würde. Denn der Grad der\nArbeitsunfähigkeit belaufe sich in jedem Fall auf 50 %, und wenn ein \"Leidensbzw. Teilzeitabzug\" von 25 % gewährt werde, resultiere ein Invaliditätsgrad\nvon 62,5 % (S. 9 der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2003). Die IV-Stelle\nhat also das Valideneinkommen, dessen möglichst genaue ziffernmässige\nFestsetzung nach ihrer Auffassung vorliegend für die Festsetzung des\nInvaliditätsgrades nicht erforderlich ist, mit 100 % bewertet und den\nInvaliditätsgrad bemessen, indem sie das Invalideneinkommen auf 50 % des\nValideneinkommens veranschlagt und den so gewonnen Invaliditätsgrad von\n50 % um 25 % erhöht hat (Leidens- und Teilzeitabzug). Dieses Vorgehen\nentspricht der unter Erwägung 3 hievor beschriebenen Methode des\nProzentvergleichs.\n\n6. Die IV-Stelle macht nicht geltend, die Voraussetzungen für die\nausnahmsweise Anwendung der Methode des Prozentvergleichs seien\nvorliegend erfüllt. Sie hat diese Frage offensichtlich gar nicht geprüft. Ein\nsolches Vorgehen ist mit der unter Erwägung 3 hievor dargestellten\nRechtsprechung nicht vereinbar. Wenn die IV-Stelle zum Schluss kommt, in\neinem bestimmten Fall sei der Invaliditätsgrad einer erwerbstätigen Person\nausnahmsweise nicht nach der allgemeinen Methode des\nEinkommensvergleichs zu bestimmen, muss sie dartun, weshalb die\nVoraussetzungen für die ausnahmsweise Anwendung der Methode des\nSchätzungsvergleichs erfüllt sind. Vorliegend ist aus den Verfahrensakten\nnicht ersichtlich, weshalb der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nicht\nnach der allgemeinen Methode bemessen werden sollte. Sowohl das\nhypothetische Validen- als auch das hypothetische Invalideneinkommen\nlassen sich ohne unverhältnismässigen Aufwand ermitteln; ersteres\ninsbesondere auf Grund zuverlässiger Angaben des letzten Arbeitgebers des\nBeschwerdeführers, letzteres unter Beizug sog. Tabellenlöhne (siehe zu\ndiesen BGE 126 V 75 Erw. 3b/bb S 76) und gestützt auf Stellungnahmen von\nSeiten der Ärzte und Ärztinnen sowie des Berufsberaters oder der\nBerufsberaterin (Erw. 4 hievor).\n\n"}