{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-110_2004-11-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_110_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf079ec47cca06e946977a222d011fa600160bf5fc15e7bb77acb185f1c2e4b7041ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf079ec47cca06e946977a222d011fa600160bf5fc15e7bb77acb185f1c2e4b7041ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_110", "Checksum": "64549d51643283a99c0260deb427b1c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.11.2004 S 2003 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 21.11.2004 S 2003 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Juli 1996 nahm der\nVersicherte die Arbeit wieder auf (Pensum von 50 %); auf 31. Dezember 1999\nwurde er pensioniert. Am 26. April 2001 wurde er am linken Auge, am 13.\nAugust 2002 an beiden Händen operiert.\n\n2. Am 2. August 2001 meldete sich … bei der Invalidenversicherung zum\nLeistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden veranlasste\nverschiedene Abklärungen und nahm insbesondere ein von ihr in Auftrag\ngegebenes Gutachten der Medizinischen Klinik des Kantonsspitals Chur vom\n31. Dezember 2001 zu den Akten. Am 22. April 2002 teilte sie dem\nVersicherten mittels Vorbescheid mit, er habe Anspruch auf eine halbe\nInvalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %).\n\n3. … nahm am 2. Mai 2002 Stellung zum Vorbescheid, worauf die IV-Stelle am\n25. Juni 2002 einen neuen Vorbescheid erliess. Sie stellte wiederum eine\nhalbe Invalidenrente in Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 63 %.\nNachdem der Versicherte mit Stellungnahme vom 9. Juli 2002 eine ganze\nInvalidenrente beantragt hatte, sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom\n28. März 2003 eine halbe Rente sowie eine Kinderrente für seinen Sohn …\nzu. Mit Einsprache vom 30. April 2003 beantragte … die Zusprechung einer\nganzen Invalidenrente sowie von Kinderrenten für seine Kinder …, …, … und\n... Die IV-Stelle wies die Einsprache am 13. August 2003 insofern gut, als sie\nden Anspruch auf Kinderrenten für die vier genannten Kinder bejahte; im\nÜbrigen wies sie die Einsprache ab.\n\n4. Gegen den Einspracheentscheid erhebt … mit Eingabe vom 11. September\n2003 Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen\nInvalidenrente. Die IV-Stelle habe den Gesundheitszustand ungenügend\nabgeklärt, weshalb ein medizinisches Obergutachten einzuholen sei. Im\nWeitern habe die IV-Stelle das Valideneinkommen zu tief und das zumutbare\nInvalideneinkommen zu hoch veranschlagt.\n\n5. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2003 beantragt die IV-Stelle Abweisung\nder Beschwerde. Der medizinische Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt. Der\nBeschwerdeführer habe in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Informatics\nManager eine funktionelle Einschränkung von 50 % erfahren, woraus unter\nMitberücksichtigung eines Leidensabzuges von 25 % unabhängig von der\nHöhe des Valideneinkommens ein Invaliditätsgrad von 62,5 % resultiere.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Sinne des\nangefochtenen Einspracheentscheids Anspruch auf eine halbe oder gemäss\nseinem Rechtsbegehren Anspruch auf eine ganze Invalidenrenterente hat.\n\n2. Da der angefochtene Einspracheentscheid am 30 April 2003 erging, ist im\nvorliegenden Verfahren das IVG in der vom 1. Januar 2003 (Inkrafttreten\nATSG) bis 31. Dezember 2003 (Inkrafttreten 4. IV-Revision am 1. Januar\n2004) gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 129 V 1 Erw. 1.2 S. 4).\n\n3. Der Invaliditätsgrad Erwerbstätiger wird nach Methode des\nEinkommensvergleichs ermittelt (Art. 16 ATSG). Nach der in der Regel\nanwendbaren allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs sind die\nVergleichseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln und\neinander gegenüberzustellen; aus der Einkommensdifferenz lässt sich\nsodann der Invaliditätsgrad bestimmen. Ausnahmsweise kann der\nEinkommensvergleich im Sinne des sog. Schätzungsvergleichs\ndurchgeführt werden, und zwar in der Form des bezifferten\nSchätzungsvergleichs oder des Prozentvergleichs. Für den bezifferten\nSchätzungsvergleich sind die Vergleichseinkommen zu schätzen und\nziffernmässig festzulegen. Beim Prozentvergleich wird das\nValideneinkommen mit 100 % bewertet und das Invalideneinkommen auf\neinen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt; aus der\nProzentdifferenz ergibt sich der Invaliditätsgrad. Von der allgemeinen\nMethode des Einkommensvergleichs darf in zwei Fällen abgewichen werden:\nEinerseits da, wo die Ermittlung der Vergleichseinkommen nicht möglich ist,\nund andererseits in Fällen, wo die Ermittlung der Vergleichseinkommen nur\nmit unverhältnismässig grossem Aufwand möglich wäre und wo zudem\nangenommen werden kann, dass die blosse Schätzung der Einkommen ein\nausreichend zuverlässiges Resultat ergibt. Die letztere Voraussetzung darf\ninsbesondere in \"Extremfällen\" als erfüllt betrachtet werden, in welchen die\nDifferenz zwischen den geschätzten Vergleichseinkommen die für den\nRentenanspruch massgebenden Grenzwerte (66 2/3, 50 oder 40 %) eindeutig\nüber- oder unterschreitet (BGE 114 V 310 Erw. 3b S. 312, 104 V 135 Erw. 2b\nS. 136; Urteil I 121/03 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 30. Oktober 2003,\nErw. 2.2).\n\n"}