25 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) zu erteilen. Das Rückforderungsrecht nach Art. 26 VGG bleibt dabei ausdrücklich vorbehalten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. a) … wird gestützt auf Art. 61 lit. f ATSG und Art. 25 Abs. 4 VGG die unentgeltliche Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt … gewährt.