Grundbedarf Ehepaar Fr. 1'550.-- zzgl. Fr. 310.--; Autounkosten wegen auswärtigem Arbeitsplatz des Ehemannes sowie für Transporte und Heimbesuche der behinderten Söhne Fr. 734.35; kein nennenswertes Vermögen]; Monatseinnahmen Fr. 4'700.-- [Verdienst Ehemann]; überschüssiger Differenzbetrag Fr. 273.90) gewährt werden. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten ausreichend erstellt, was genügt (Praxis 8/2000 Nr. 120), um ihr die gewünschte Rechtswohltat laut Art. 61 lit. f ATSG und Art. 25 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG;