5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die ermittelten IV-Grade als Autowäscherin von 1.45% (bzw. maximal 9.6%) einerseits und als Hausfrau von 2.54% anderseits zu keinen Korrekturen Anlass geben. Ausgehend von einem Beschäftigungsanteil von 80% (Erwerb) zu 20% (Haushalt) führt dies nach der gemischten Methode aber zu einem IV-Gesamtgrad von weit unter 40%, womit die Mindestlimite für eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG offensichtlich seit 1. September 1998 nicht mehr erreicht wurde.