5.8%), den der Wohnungspflege mit 14% (10%; 1.45%), den der ausserhäuslichen Einkäufe und Besorgungen mit 8% (10%; 0.8%), den der Wäsche und Kleiderpflege mit 12% (10%; 1.2%), den der Kinderbetreuung mit 15% (10%; 1.5%) und den der Kranken-, Zimmer- und Gartenpflege unter der Rubrik „Verschiedenes“ mit 20% (10%; 2%). Zusammen ergab dies einen Beschäftigungsgrad von 100% bzw. umgerechnet den festgestellten Behinderungsgrad im Haushalt von 12.7%, was anteilsmässig einen anrechenbaren IV-Grad von 2.54% (0.2 x 12.7%) ausmachte (vgl. zum Ganzen: EVG-Urteil vom 29. November 2002 [I 572/01] E. 4).