d) Es bleibt noch die Rechtmässigkeit des im Bereich Haushalt (Anteil 20%) ermittelten IV-Grads (Einschränkung laut Betätigungsvergleich 12.7%) von 2.54% zu prüfen. Gemäss IV-Haushaltsabklärung vom 15. Februar 1999 (schriftlicher Bericht vom 16. Februar 1999) gewichtete die zuständige Haushaltsexpertin den Aufgabenbereich der Haushaltsführung mit 2% (Einschränkung 0%; Behinderungsgrad 0%), den der Ernährung mit 29% (20%; 5.8%), den der Wohnungspflege mit 14% (10%; 1.45%), den der ausserhäuslichen Einkäufe und Besorgungen mit 8% (10%; 0.8%), den der Wäsche und Kleiderpflege mit 12% (10%; 1.2%), den der Kinderbetreuung mit 15% (10%;