28 Abs. 1 IVG ist aber mindestens ein IV-Grad von 40% erforderlich, um in den Genuss einer IV-Rente zu gelangen. Diese Mindestgrenze wird hier weder bei Annahme der LSE-Werte und noch der DAP-Blätter für die Ermittlung des Invalideneinkommens erreicht, womit sich die Beschwerde hinsichtlich des ermittelten IV-Grads im Erwerbsbereich (Anteil 80%) im Resultat als unbegründet erweist.