Was die Reduktion vom Tabellenlohn anbelangt, so ist nach gefestigter Rechtsprechung ein zusätzlicher Leidensabzug von höchstens 25% statthaft (BGE 126 V 79 E. 5b/aa-cc). Selbst unter Gewährung dieses Maximalabzugs käme das erzielbare Invalideneinkommen aber noch immer auf Fr. 25'764.-- zustehen, was im Vergleich zum mutmasslichen Valideneinkommen von Fr. 28'239.-- zu einer Erwerbseinbusse von bloss Fr. 2'475.-- bzw. einem IV-Grad von 9.6% geführt hätte. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG ist aber mindestens ein IV-Grad von 40% erforderlich, um in den Genuss einer IV-Rente zu gelangen.