zzgl. der Teuerung bzw. Lohnentwicklung von 2.5% (2001) und 1.8% (2002) hätte dies einen Jahresverdienst von Fr. 45'803.-- ergeben. Umgerechnet auf ein der Beschwerdeführerin noch zumutbares Arbeitspensum von sechs Stunden pro Tag bzw. einer 30 Stundenwoche (80%) hätte dies ein mutmassliches Invalideneinkommen von Fr. 34'352.-- ergeben. Was die Reduktion vom Tabellenlohn anbelangt, so ist nach gefestigter Rechtsprechung ein zusätzlicher Leidensabzug von höchstens 25% statthaft (BGE 126 V 79 E. 5b/aa-cc).