An diesen Berechnungen und Schätzungen gibt es nichts zu bemängeln, erfüllten die angeführten DAP-Blätter doch sowohl quantitativ wie qualitativ sämtliche Voraussetzungen, um zuverlässig auf eine rückengerechte Ersatztätigkeit trotz Behinderungen und der Notwendigkeit der Einlegung vermehrter Arbeitspausen (im Umfang von 25% berücksichtigt) schliessen zu können. Ein weiterer Leidensabzug von 25% konnte demgegenüber nicht mehr gewährt werden, da bei den Referenzeinkommen laut DAP-Blättern eben grundsätzlich keine weiteren Abzüge zulässig sind.