RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt nach neuester Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern (Quantität), Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze (Kontrolle der Qualität), sowie über den Höchst- und den Tiefstlohn bzw. den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, könne nicht auf den DAP- Lohnvergleich abgestellt werden.