b) Wie den Akten des Verfahrens unbestritten entnommen werden kann, hat die 47-jährige Versicherte keine Berufslehre absolviert und von 1993 bis Ende 1997 immer bei der gleichen Arbeitgeberin für rund Fr. 2'400.-- im Monat gearbeitet. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Versicherte würde ohne Gesundheitsschaden noch heute als Autowäscherin zu 80% dort arbeiten und ein ähnliches Salär erzielen wie bei der erwähnten Arbeitgeberin.