Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 129 V 224 E. 4.3.1; sowie EVG-Urteil vom 18. Dezember 2003 [I 507/01] E. 4.1).