3. a) Bei der Bestimmung des Valideneinkommens (Verdienstmöglichkeit ohne Gesundheitsschaden) ist entscheidend, was die Versicherte im massgebenden Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns (BGE 129 V 223 E. 4.1 und 4.2) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen.