Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, den unabhängig von rechtlichen Überlegungen beeinflussten „Selbstangaben der ersten Stunde“ erhöhten Beweiswert beizumessen (BGE 121 V 47 E. 2a; sowie EVG-Urteil vom 29. August 2003 [I 90/03] E. 4). Es muss demzufolge bei der Feststellung der Vorinstanz bleiben, wonach die Beschwerdeführerin auch als Gesunde (seit Januar 1997) zu nicht mehr als 80% erwerbstätig gewesen wäre und somit bei der Invaliditätsbemessung die gemischte Methode im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 27bis Abs. 1 IVV zur Anwendung gelangen musste.